• Handels - und Gewerbeverein Wüstenrot e.V. | Löwensteiner Str. 15 | 71543 Wüstenrot
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Satzung

Satzung

Handels- und Gewerbeverein Wüstenrot e.V.

Sitz 71543 Wüstenrot

Vereinsregister – Nummer 1488

 

S A T Z U N G

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Wüstenrot e.V. und hat seinen Sitz in Wüstenrot

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen in Wüstenrot, zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstands auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Kreisverbandes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat die Aufgaben:

mit den Gemeindeverwaltungen Kontakt zu halten um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können, die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltungen stets aufzuklärendurch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen, durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen, durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen, durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und Handelsvereine z.B. Kreisverband, zur Stärkung des selbständigen Mittelstands beizutragen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

Gewerbetreibende aller Art, freiberuflich Schaffende, Freunde des gewerblichen Mittelstands
Über den schriftlichen Annahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser abgelehnt, so kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahrs mittels eingeschriebenem Brief) durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standesehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß ausgesprochen ist durch Auflösung des Vereins
über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

Auf einstimmigen Beschluß des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.


§ 6 Mitgliederbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Vorstand
er besteht aus dem Vorsitzenden
dessen 1. Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Kassierer


Ausschuß
der außer dem Vorstand mindestens fünf Personen umfaßt. Darüber hin-
aus dient als Richtschnur, daß nicht mehr als 10% der Mitglieder dem Ausschuß angehören sollen. Bei der Wahl der Ausschußmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten.


Mitgliederversammlung
dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die
Durchführung der Aufgaben, welche ihm die Mitgliederversammlung und
der Ausschuß ihm übertragen.

Im Einzelnen haben:

der Vorsitzende und sein Stellvertreter den Verein zu leiten und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen, der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen und für das kommende Jahr einen Haushaltsplan zu unterbreiten. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen.
Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim. Der Wahlrhytmus wurde so festgelegt, daß in ungeraden Jahren wird der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, die Kassenprüfer und 2 Ausschußmitgleider gewählt werden. In geraden Jahren werden der zweite Vorsitzende, der Kassier und drei Ausschußmitglieder gewählt werden.

Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung.

Für Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.

Der Ausschuß berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere

die Wahl des Vorstandes und des Ausschußes die Wahl der Kassenprüfer die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Vereinsbeiträge die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken die Änderung der Vereinssatzung die Ernennung von Ehrenmitgliedern Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschußes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit durch Entscheidung des Vorsitzenden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und durch Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung, durch zweimalige Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

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